Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeits­bereich

 

1) Der Verein führt den Namen BIENENZUCHTVEREIN LEIBNITZ UND UMGEBUNG.

2) Der Verein hat seinen Sitz in LEIBNITZ und erstreckt seine Tätigkeit auf TEILE DES BEZIRKS.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2 Vereinszweck sowie Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

 

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben. Es handelt sich um eine Interessensgemeinschaft zur Pflege und Erhaltung der Imkerei in großen Teilen des Bezirks Leibnitz. Über Vereinszusammenkünfte und Aussendungen haben die Mitglieder die Möglichkeit zu aktuellen Fachinformationen zu kommen. Die Zusammenkünfte dienen auch dem wichtigen Erfahrungsaustausch. Weiters steht auch die laufende Wirkung in die Öffentlichkeit im Bemühen des Vereins. Zweck: Information und Aufklärung um die volkswirtschaftliche Bedeutung der Bienen als wichtige Bestäuber der Wild- und Kulturpflanzen.

3) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Ortsvereinsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereins- tätigkeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein und die Bienen mit einem freiwilligen Betrag im Jahr. Alle Funktionen und Tätigkeiten werden von allen Organen des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Verrechnung von Spesenersätzen ist fallweise möglich.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen insbesondere bei schädigenden Verhalten gegenüber der Organisation verwehrt werden
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
5) Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
3) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Ausgeschlossen zur Kenntnis zu bringen.
5) Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Ortsvereinsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie allfälliger außerordentlicher Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 7 Vereinorgane

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 + 9
  • das Leitungsorgan (Vorstand) §§ 10, 11, 12
  • die Rechnungsprüfer § 13
  • die Schlichtungseinrichtung § 14

 

§ 8 Mitglieder­versammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen einem Monat stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

 

§ 9 Aufgaben der Mitglieder­versammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten.
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
2) Beschlussfassung über einen Vorschlag für das nächste Rechnungsjahr.
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a).
4) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
5) Festsetzung der Höhe des Ortsvereinsbeitrages sowie allfälliger Beitrittsgebühren oder außerordentlicher Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.

 

§ 10 Leitungsorgan (Vorstand)

 

Der Vorstand besteht aus:

  • Obmann
  • Obmannstellvertreter
  • Schriftführer
  • Schriftführerstellvertreter
  • Kassier
  • Kassierstellvertreter

O Beiräte sind in einem erweiterten Vereinsausschuss tätig.


2) Der Vorstand der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines fachkundigen Kurators in Absprache mit dem Landesverband beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist mehrmalig möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, hat das älteste verbleibende Vorstandsmitglied diesen einzuberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Leitungsorgan (Vorstand), oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes auch durch Rücktritt (Abs.9) oder durch Enthebung (Abs.10)
9) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt schriftlich mitteilen. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
10) Der Rücktritt ist der Vereinsbehörde und dem Landesverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes des Vorstandes in Kraft.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgaberechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr soll tunlichst mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Angestellten.

 

§12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes

 

1) Der Obmann
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder im Namen für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann verpflichtet Vorkommnisse, die eine Bienenhaltung nachträglich beeinflussen, dem Landesverband unverzüglich zu melden.
Es wäre ein großer Fehler, wenn der Obmann alle Arbeiten allein machen würde! Er steht mit Rat und Tat zur Seite. Er erstellt Vorschläge für Auszeichnungen und Ehrungen verdienter Mitglieder und Funktionäre (an den Landesverband melden). Er denkt an den Nachwuchs in seiner Ortsgruppe und hält engen Kontakt mit der Schule seines Bereiches. Er nimmt auch einen Vertreter des jungen Nachwuchses in den Vereinsausschuss (Jugend zieht wieder Jugend an).
Er bemüht sich auch die „Wildimker“ (bisher Nichtorganisierte) in die Ortsgruppe zu bringen. Der persönliche Kontakt mit solchen Imkern ist vielfach entscheidend. Er erinnert immer wieder seine Mitglieder zum Besuch der Kurse in der Imkerschule und zum Lesen guter Fachbücher!
4) Der Schriftführer
Er ist die rechte Hand des Obmannes (Sekretär der Ortsgruppe). Seine Hauptaufgabe ist die Führung der schriftlichen Arbeiten. Ihm obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes. Er meldet die Neuwahl des Vereinsvorstandes an die Vereinsbehörde. Die Evidenzhaltung (Austritte, Todesfälle, Ehrungen…..) zählt ebenfalls zu seinen Aufgabenbereich. In vielen Ortsgruppen auch die Führung einer Vereinschronik.
5) Der Kassier
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich, er nimmt eine Vertrauensstellung ein! Ihm obliegt auch die Einhebung der Mitgliedsbeiträge auch wird die rechtzeitige Abrechnung dieser an den Landesverband erwartet. Vorausgesetzt von ihm wird auch die gewissenhafte Führung eines Kassenbuches (mit Einnahmen und Ausgabenseite) und die Verwahrung aller Belege über Einnahmen und Ausgaben

 

§ 13 Rechnungs­prüfer

 

1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins unverzüglich aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§14 Schlichtungs­einrichtung

 

1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist im Bedarfsfalle die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
Der Landesverband ist diesbezüglich zu verständigen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Auf Wunsch einer Partei kann auch ein Delegierter des Landesverbandes (ohne Stimmrecht) beigezogen werden. Sie sind derart gebildet dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögen zu Übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenverordnungen) zufallen.
3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft (Vereinspolizei) als zuständige Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des „Zentralen Vereinsregisters“ ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (z.B. Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.